Auskunftsverweigerungsrecht

Auskunftsverweigerungsrecht
1. A. des Beteiligten: Der am Besteuerungsverfahren beteiligte  Steuerpflichtige hat kein A. Er kann daher grundsätzlich durch  Zwangsmittel zur Auskunftserteilung bzw. Mitwirkung gezwungen werden. Unzulässig sind Zwangsmittel dann, wenn der Steuerpflichtige sich selbst wegen einer von ihm begangenen  Steuerstraftat oder  Steuerordnungswidrigkeit belasten würde (§ 393 I AO). Ebensowenig kann sein Erscheinen im Rahmen der  Erörterung des Sach- und Rechtsstands im Einspruchsverfahren erzwungen werden (§ 364a IV AO).
- 2. A. anderer Personen: A. stehen den  Angehörigen eines Beteiligten (§ 101 AO), bestimmten Berufsgruppen wie Geistlichen, Mitgliedern des Bundes- oder Landtags, Verteidigern, Rechts- und Patentanwälten, Notaren, Steuerberatern und -bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten sowie Apothekern und Hebammen zum Schutz der jeweils insoweit bestehenden Berufsgeheimnisse und schließlich in bestimmtem Umfang Journalisten und Reportern zu (§ 102 AO). Die Auskunft verweigern können auch Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, wenn die Gefahr besteht, dass sie sich selbst oder einen ihrer Angehörigen strafrechtlicher Verfolgung oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würden (§ 103 AO).
- 3. Kein A. besteht für andere Behörden bzw. sonstige öffentliche Stellen und die Deutsche Bundesbank sowie deren Organe und Bedienstete. Die insoweit bestehenden Geheimhaltungspflichten sind nachrangig gegenüber dem Auskunftsrecht der Finanzbehörde, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung dieser Stellen und Personen zur Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (§ 105 AO).

Lexikon der Economics. 2013.

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